Montessori Tirol

Au 40
A-6492 Imsterberg

 

 

Statuten des Landesvereins 

Montessori Tirol

 

 

§ 1  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)     Der Verein führt den Namen

   „Montessori Tirol“.

 

(2)     Er hat seinen Sitz in Imsterberg und erstreckt seine Tätigkeit auf das

   Bundesland Tirol.

 

 

§ 2  Zweck

            Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt

            die Einführung und Verbreitung der Montessoripädagogik auf allen Bildungs-

            ebenen mit besonderen Schwerpunkten im schulischen und vorschulischen

            Bereich.

 

       Zielgruppe

Eltern, Erzieher/innen, Sozialarbeiter/innen, Kindergärtner/innen, Lehrer/innen,

            Lehrerbildner/innen, Schulaufsichtsbeamte/innen, Wissenschaftler/innen.

 

 

§ 3  Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  • Einrichtung und Institutionalisierung von Aus- und Fortbildungskursen
  • Einrichtung von Modellschulen (-klassen) bzw. Modellkindergärten im öffentlichen Bereich
  • Öffentlichkeitsarbeit: Informationsveranstaltungen, Publikationen, Exkursionen
  • Unterstützung von Aktivitäten zur Integration behinderter Kinder und Jugendlicher
  • Kontakt und Zusammenarbeit mit anderen Montessorivereinigungen
  • Unterstützung von Lehrern/innen und Erziehern/innen, die im Sinne des Vereins tätig sind

 

Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden über

Mitgliedsbeiträge, Spenden und Erträge aus Veranstaltungen erbracht.

 

 

§ 4  Arten der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

 

(2)  Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinsarbeit ideell und

materiell fördern.

      Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste

      um den Verein ernannt werden.

 

 

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.

 

(2)  Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

 

(3)  Die Ernennung zum fördernden Mitglied erfolgt durch den Vorstand.

 

(4)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

(5)  Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten.

 

 

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung bei Nichtentrichtung des

Mitgliedsbeitrags, Ausschluss, durch den Tod (bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit). Der Austritt ist dem Vorstand mitzuteilen. Über den Ausschluss wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten entscheidet die Generalversammlung.

 

(2)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. (1)

genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

     

 

§ 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins

teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu

fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse des Vorstands zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jeweils beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

§ 8  Vereinsorgane

                  Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9 und 10), der

                  Vorstand (§ 11 und 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das

                  Schiedsgericht (§ 15).

§ 9  Die Generalversammlung

            (1) Die ordentliche Generalversammlung findet jedes dritte Kalenderjahr statt.

 

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des

Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.

 

(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen General-

      versammlungen sind alle Mitglieder mind. zwei Wochen vor dem Termin

                  schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat

                  unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch

                  den Vorstand.

 

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mind. 4 Tage vor dem Termin

der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

 

(5)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Ein-

berufung einer außerordentlichen Generalversammlung  - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(6)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.

Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jeder Mitgliedsverein (juridische Person) hat das Recht, eine/n Delegierte/n in die Generalversammlung zu entsenden. Dieser muss Mitglied des jeweiligen Mitgliedsvereins sein.

 

(7)  Die Generalversammlung ist bei Abwesenheit der Hälfte aller

stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalver-

sammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

 

(8)  Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung

erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(9)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/frau, in dessen/deren Vertretung sein/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

                  Der Generalversammlung sind folgende Aufgabenbereiche vorbehalten:

 

(1)  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über die Funktionsperiode sowie Genehmigung des Rechnungsabschlusses mit Entlastung der/des Kassiererin/Kassiers.

 

(2)  Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der

Rechnungsprüfer/innen.

 

(3)  Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge

 

(4)  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

 

(5)  Bestätigung des provisorischen Ausschlusses (§6, Abs.2)

 

(6)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

 

(7)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

(8)  Entlastung des Vorstandes

 

 

§ 11 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus Obmann/frau, Schriftführer/in, Kassier/in und den jeweiligen StellvertreterInnen.

Das ist der so genannte enge Vorstand. 

Höchstens 10 weitere Mitglieder können in den so genannten erweiterten Vorstand aufgenommen werden.

Anzustreben ist ein ausgewogenes Verhältnis von Lehrer/innen, Kindergärtner/innen, Erzieher/innen und Eltern.

 

(2)  Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei

Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

 

(3)  Die Funktionsdauer des Vorstandes dauert 3 Jahre. Auf jeden Fall währt

sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmit- glieder sind wieder wählbar.

 

(4)  Der Vorstand wird vom/n der Obmann/frau, in dessen Verhinderung von

seinem/r Stellvertreter/in schriftlich einberufen.

Es kann je nach Bedarf nur der enge oder der gesamte Vorstand einberufen werden.

 

(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder des gesamten Vorstandes eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

 

(7)  Den Vorsitz führt der/die Obmann/frau, in dessen/deren Verhinderung

dessen/deren Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

 

(8)  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt

die  Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

 

(9)  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder

Einzelnen seiner Mitglieder entheben.

 

(10)      Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt

erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

 

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstands

            Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu,

            die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In

            seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

           

(1)  Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden

Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindestanforderung

 

(2)  Rechenschaftsbericht über Ausgaben und Einnahmen sowie Bericht über den  Rechnungsabschluss (Konto- und Kassenstand)

 

(3)  Vorbereitung der Generalversammlung

 

(4)  Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen

 

(5)  Aufnahme und Ausschluss sowie Streichung von Vereinsmitgliedern

 

(6)  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

 

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)  Der/die Obmann/frau vertritt den Verein nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes/der Obfrau, und des Schriftführers/der Schriftführerin, und in Geldangelegenheiten des Obmannes/der Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.
Er/sie führt den

Vorsitz in der Generalversammlung und in Vorstandssitzungen. Bei Gefahr in Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung des zuständigen Vereinsorgans.

 

(2)  Der/die Schriftführer/in hat den/die Obmann/frau bei der Führung der

Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

 

(3)  Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins

verantwortlich.

 

(4)  Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/frau,

des/der Schriftführer/in, und des/der Kassier/in ihre Stellvertreter.

 

 

§ 14 Die Rechnungsprüfer

(1)  Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

(2)  Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die

Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

(3)  Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des

§11 Abs. 3,8,9,10 sinngemäß.

 

 

§15 Das Schiedsgericht

(1)  In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten

entscheidet das Schiedsgericht.

 

(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen.

Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

 

(3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit seiner

Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§16 Auflösung des Vereins

(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck

einberufenen Generalversammlung und nur mit der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2)  Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen

vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach der Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der „Landesverein  Montessori Tirol“ verfolgt.

                  Dabei sind die Bestimmungen der §§ 34-47 BAO einzuhalten.